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    EASY Noise Control

    Allgemeine Geschäftsbedingungen EASY Noise Control B.V.

    Lesen Sie mehr über die allgemeinen Geschäftsbedingungen von EASY Noise Control B.V.

    ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN

    In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet, sofern sich aus Art oder Sinn der Bestimmungen nichts anderes ergibt.

    1. Easy Noise Control: Easy Noise Control BV, der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in De Meern, eingetragen im Handelsregister ohne Handelskammernummer 56239092.
    2. Gegenpartei: die natürliche oder juristische Person, die zumindest in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, mit der Easy Noise Control einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt.
    3. Vereinbarung: jede zwischen der Gegenpartei und Easy Noise Control geschlossene Vereinbarung, mit der Easy Noise Control sich, zu einem vereinbarten Preis, für die Erbringung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Lieferung von Produkten gebunden hat.
    4. Aktivitäten/Dienstleistungen: alle Aktivitäten und Dienstleistungen, zu denen sich Easy Noise Control gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Beratung, Schallmessung und Installation.
    5. Produkte: alle Waren, die im Rahmen der Vereinbarung von oder im Auftrag von Easy Noise Control geliefert und/oder montiert werden, was Baumaterialien, Akustikmaterialien, Akustikböden, Wände und Decken, alles im weitesten Sinne des Wortes.
    6. Schriftlich: um sowohl traditionelle schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern, wie z. B. E-Mail-Kommunikation.

    ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Easy Noise und jeden abgeschlossenen Vertrag.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge, an deren Ausführung Dritte beteiligt sind.
    3. Die Anwendbarkeit von allgemeinen oder sonstigen Geschäftsbedingungen der anderen Partei wird ausdrücklich abgelehnt.
    4. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden. Wenn und soweit das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
    5. Die Vernichtung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorliegenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitigem Einvernehmen eine alternative Regelung hinsichtlich der betroffenen Klausel zu treffen. Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmung werden dabei so weit wie möglich berücksichtigt.

    ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

    1. Sofern darin keine Annahmefrist angegeben ist, ist jedes Angebot von Easy Noise freibleibend.
    2. Offensichtliche Irrtümer und Fehler im Angebot von Easy Noise binden ihn nicht.
    3. Die andere Partei kann keine Rechte aus einem Angebot von Easy Noise Control ableiten, das auf falschen oder unvollständigen Informationen der anderen Partei beruht.
    4. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Weicht die Annahme der anderen Partei von dem Angebot von Easy NoiseControl ab, kommt der Vertrag nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Easy Noise Control gibt etwas anderes an. Eine Bestellung von Produkten über den Webshop von Easy Noise Control wird nach der Aufgabe dieser von Easy Noise auf elektronischem Wege bestätigt, damit kommt der Kaufvertrag zustande.
    5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Easy Noise Control nicht, einen Teil des Angebots gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises einzuhalten.
    6. Wenn die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt sie sich durch den Abschluss des Vertrages dazu bevollmächtigt. Neben dieser (juristischen) Person haftet die Gegenpartei gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

    ARTIKEL 4. | DRITTE UND BEDINGUNGEN

    1. Easy Noise Control ist jederzeit berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.
    2. Wenn und soweit sich Easy Noise Control im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Verträgen beteiligt, die zwischen der Gegenpartei artei und Dritten geschlossen werden, ist Easy Noise Control keine Partei dieser Vereinbarungen und Easy Noise Control übernimmt keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit darauf zurückzuführenden Mängeln Dritter.
    3. Alle angegebenen Ausführungs- und Lieferfristen sind immer unverbindliche Richtwerte. Die Nichterfüllung von Easy Noise Control tritt erst in Kraft, nachdem die Gegenpartei Easy Noise Control schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei eine angemessene Frist gesetzt wird, innerhalb derer Easy Noise Control den Vertrag noch erfüllen kann und die Erfüllung nach Ablauf der Frist noch immer nicht erfolgt ist 
    4. Ausführungs- und Liefer-/Fertigstellungsfristen beginnen erst, nachdem Easy Noise Control alle für die Lieferung/Fertigstellung und Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen von der Gegenpartei erhalten hat.

    ARTIKEL 5. | ARBEITEN UND DIENSTLEISTUNGEN: VERPFLICHTUNGEN DER ANDEREN PARTEI

    1. Wenn und soweit dies für eine ordnungsgemäße Gestaltung und/oder Ausführung der Vereinbarung erforderlich ist, ist die Gegenpartei, unabhängig davon, ob auf Verlangen von Easy Noise Control, immer verpflichtet, Easy Noise Control alle relevanten Informationen für die Ausführung des Vertrages auf die von Easy Noise Control vorgeschriebene Weise bereitzustellen. Darüber hinaus muss die Gegenpartei Easy Noise Control stets alle für die Durchführung der Vereinbarung erforderliche Mitwirkung gewähren. Die Gegenpartei ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Vertragserfüllung zu optimieren. Easy Noise Control haftet niemals für Schäden, die durch falsche oder unvollständige Informationen der Gegenpartei entstehen.
    2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Easy Noise Control so schnell wie möglich über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach Vertragsschluss bekannt werden oder nicht hinreichend bekannt ist, dass diese Tatsachen oder Umstände die rechtzeitige und/oder ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages beeinflussen.
    3. Soweit der Vertrag die Durchführung von Lärmmessungen vorsieht, garantiert die Gegenpartei, dass sich während der Durchführung keine Personen in dem Raum aufhalten, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, es sei denn mit vorheriger Zustimmung von Easy Rauschkontrolle. Geräuschmessungen können Gehörschäden verursachen, für die Easy Noise Control keine Haftung übernimmt.
    4. Soweit vernünftigerweise relevant, ist die Gegenpartei dafür verantwortlich, ihr Personal und andere Dritte rechtzeitig über die Ausführung der Arbeiten durch oder im Namen von Easy Noise Control zu informieren, einschließlich im Hinblick auf die Risiken, die die Vertragserfüllung für sie im Falle ihrer Anwesenheit oder Nähe während der Durchführung der Arbeiten mit sich bringt.
    5. Die Gegenpartei stellt Easy Noise Control kostenlos einen Behälter für die Entsorgung von Abfällen und Verpackungsmaterialien zur Verfügung, die während der Ausführung der Arbeiten verwendet und/oder verarbeitet werden.
    6. Die Gegenpartei garantiert, dass sie uneingeschränkt kooperieren wird, um es den von Easy Noise Control beschäftigten Personen zu ermöglichen, die (Montage-)Arbeiten rechtzeitig und sachgerecht durchführen zu können. Die Gegenpartei hat für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bereitstellung aller Geräte, Einrichtungen und sonstigen Bedingungen zu sorgen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
    Darüber hinaus muss die Gegenpartei auf eigene Kosten und eigenes Risiko sicherstellen, dass:

    • die von Easy Noise Control beschäftigten Personen zum vereinbarten Zeitpunkt am Leistungsort Zugang erhalten und sie die Arbeiten während der normalen Arbeitszeit durchführen können.Wenn dies für erforderlich erachtet wird, muss die Gegenpartei die Möglichkeit bieten, die Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit auszuführen.
      Easy Noise Control wird so früh wie möglich darüber informieren;
    • das Easy Noise Control-Mitarbeitern kostenlos alle Einrichtungen zur Verfügung gestellt bekommen, die für die Ausführung der Arbeit vernünftigerweise erforderlich sind, wie Wasser und Strom (230/380 V).
    • alle angemessenen Sicherheits- und Vorkehrungen wurden getroffen und werden während der Ausführung der Arbeiten beibehalten;
    • der Boden, auf dem die Montagearbeiten durchgeführt werden frei, sauber und glatt ist;
    • den von Easy Noise Control beschäftigten Personen in unmittelbarer Nähe des Leistungsortes für die Zwischenlagerung von Waren, Werkzeugen und anderen Materialien ein trockener und besenreiner Raum zur Verfügung steht.Die Gegenpartei garantiert, dass dieser Raum nicht von Dritten betreten wird, um Schäden an den gelagerten Gütern zu vermeiden.

    7. Während der Ausführung von Montagearbeiten ist es möglich, dass die von Easy Noise Control beschäftigten Personen auf Tischen, Schreibtischen oder anderen Gegenständen stehen müssen, die am Ausführungsort vorhanden sind . Wenn die Gegenpartei dies nicht wünscht, muss die Gegenpartei dafür sorgen, dass diese Gegenstände rechtzeitig entfernt werden. Die hier genannten Waren sowie Fußböden werden nicht von oder im Namen von Easy Noise Control abgedeckt. Jegliche Haftung von Easy Noise Control für Schäden, die an den Gütern der Gegenpartei verursacht wurden, ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ihrerseits. (Lärm) Belästigung wird durch die Mitarbeiter von Easy Noise so weit wie möglich begrenzt, ohne dass Easy Noise Control  bezüglich der Begrenzung von (Lärm) Belästigung Garantie geben kann.

    ARTIKEL 6. | KÜNDIGUNG VON VEREINBARUNGEN

    1. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung von Dienstleistungen oder Aktivitäten muss die Gegenpartei Easy Noise Control schriftlich darüber informieren und ist gegenüber Easy Noise Control zur Erstattung aller vernünftigerweise entstandenen und im Hinblick auf die Vertragserfüllung entstehenden Kosten verpflichtet, zuzüglich der Gebühr von Easy Noise Kontrolle im Verhältnis zum bereits erfüllten Teil der Vereinbarung, all dies unbeschadet des Rechts von Easy Noise Control, Schadensersatz für entgangenen Gewinn sowie für andere daraus resultierende Schäden zu verlangen.
    2. Soweit der Vertrag den Kauf von Waren vorsieht, schuldet die Gegenpartei im Falle einer Stornierung der Bestellung weiterhin den vollen vereinbarten Kaufpreis.

    ARTIKEL 7. | BERATUNG UND GERÄUSCHMESSUNGEN

    1. Easy Noise Control verpflichtet sich dazu, die Vereinbarungen über Beratung, Lärmmessungen und andere Vereinbarungen, die als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Artikel 7:400 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.  Easy Noise Control ist diesbezüglich jedoch nur verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, und kann niemals die Ergebnisse garantieren, die die andere Partei bei Abschluss des Vertrages zu erreichen beabsichtigte.
    2. Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Lärmmessungen genannten Berechnungen geben nur einen Anhaltspunkt für die zu erwartenden akustischen Werte. Bei der Erstellung dieser Berechnung werden die Abmessungen der Räume und die darin enthaltenen Absorptionsmaterialien so genau wie möglich berücksichtigt. Berechnete Werte können jedoch Abweichungen im Vergleich mit der Praxis aufweisen. Solche Abweichungen können nicht als Mängel von Easy Noise Control angesehen werden

    ARTIKEL 8. | VERKAUF VON PRODUKTEN

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder die Produkte während der Ausführung von Arbeiten durch oder im Auftrag von Easy Noise Control mitgebracht werden, werden die bestellten Produkte an die von der Gegenpartei angegebene Adresse geliefert. In Ermangelung einer Lieferadresse gilt die Rechnungsadresse als Lieferadresse.
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Easy Noise Control die Transportart und die Verpackung der Produkte.
    3. Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte geht, sofern sich aus einer ausdrücklich vereinbarten Lieferbedingung nichts anderes ergibt, in dem Moment auf die andere Partei über, in dem die Produkte von der Gegenpartei oder einem von ihr benannten Dritten erhalten wurden.
    4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Produkte zu dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem sie ihr zur Verfügung stehen oder an sie geliefert werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme aus irgendeinem Grund verweigert oder bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nachlässig ist, werden die Produkte auf Kosten und Risiko der Gegenpartei gelagert, nachdem Easy Noise Control sie darüber informiert hat. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei zusätzlich zum Kaufpreis die angemessenen Kosten für die Lagerung und den Transport der Produkte.
    5. Easy Noise Control ist berechtigt, Bestellungen in Teilen zu liefern. Wenn Bestellungen in Teilen geliefert werden, ist Easy Noise Control berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
    6. Erwähnte, gezeigte und/oder vereinbarte Eigenschaften von Produkten, die gemäß den Spezifikationen der Gegenpartei hergestellt oder verarbeitet werden oder nicht, können in geringfügigen Punkten von der tatsächlich gelieferten abweichen. Als untergeordnete Punkte gelten alle geringfügigen Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware, die für die Gegenpartei nicht unzumutbar sind und von ihr billigerweise toleriert werden müssen, wie z.B. geringfügige Abweichungen in Farben, Formen und Abmessungen. Das Vorhandensein geringfügiger Abweichungen stellt für die Gegenpartei keinen Grund dar, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadensersatz oder andere Entschädigungen zu fordern.

    ARTIKEL 9. | ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND ZUSÄTZLICHE ARBEIT

    1. Wenn sich nach Abschluss des Vertrags herausstellt, dass eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags für eine ordnungsgemäße Abwicklung erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache ändern. Werden Art, Umfang oder Inhalt der Vereinbarung qualitativ und/oder quantitativ verändert, kann dies Auswirkungen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann sich der ursprünglich vereinbarte Preis erhöhen oder verringern. Easy Noise Control erstellt so weit wie möglich im Voraus ein Angebot.
    2. Werden Ergänzungen oder Änderungen gegenüber dem von der Gegenpartei Vereinbarten vorgenommen, so gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei. Easy Noise Control wird die Gegenpartei rechtzeitig über die Notwendigkeit informieren, die hier genannten Kosten weiterzugeben, es sei denn, die Gegenpartei hätte diese Notwendigkeit von sich aus erkennen müssen.
    3. Aufgrund einer Vertragsänderung kann sich die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist. Im Falle einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags ist Easy Noise Control erst dann berechtigt, den Vertrag auszuführen, wenn die andere Partei dem geänderten Preis und den anderen Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich des zu bestimmenden Zeitpunkts für die Ausführung des Vertrags. Die Nichtausführung oder nicht sofortige Ausführung der geänderten Vereinbarung stellt ebenfalls keinen Mangel von Easy Noise Control dar und ist kein Grund für die Gegenpartei, die Vereinbarung aufzulösen.
    4. Treten nach Abschluss des Vertrages kostensteigernde Umstände ein oder werden solche bekannt, die der Gegenpartei aufgrund von unrichtigen Angaben der Gegenpartei zuzurechnen sind, gehen die Mehrkosten zu ihren Lasten, es sei denn, Easy Noise Control hätte die Unrichtigkeit der von der Gegenpartei gemachten Angaben vor der Preisfestsetzung erkennen müssen. Easy Noise Control wird die Gegenpartei rechtzeitig über die Notwendigkeit der Weitergabe der hier genannten Kosten informieren.
    5. Ohne in Verzug zu geraten, kann Easy Noise Control einen Antrag auf Änderung der Vereinbarung ablehnen, wenn die Einhaltung der geänderten Vereinbarung vernünftigerweise nicht von ihr erwartet werden kann.
    6. Vereinbarungen, die sich auf zusätzliche Arbeiten erstrecken, erfolgen vorbehaltlich der Bestimmungen des restlichen Artikels in Absprache und werden so weit wie möglich schriftlich festgehalten.

    ARTIKEL 10. | UNTERSUCHUNG UND REKLAMATION

    1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte c.q. Lieferung der Arbeiten sofort zu prüfen, ob Art und Menge der Produkte c.q. das gelieferte Produkt der Vereinbarung entspricht.
    2. Entspricht das gelieferte oder fertiggestellte Produkt nach Ansicht der Gegenpartei nicht der Vereinbarung, muss sie Easy Noise Control unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
    3. Wenn ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung oder Übergabe nicht erkennbar war, muss die Gegenpartei Easy Noise Control innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie den Mangel entdeckt hat oder zumindest in der Lage war, ihn in angemessener Weise zu entdecken, schriftlich darüber informieren.
    4. Wenn die Gegenpartei nicht rechtzeitig reklamiert, ist Easy Noise Control aus einer solchen Reklamation in keiner Weise verpflichtet.
    5. Auch wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, bleibt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung und weiteren Einhaltung des Vertrages bestehen.
    6. Produkte können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung an Easy Noise Control zurückgegeben werden. Produkte werden auf Kosten der Gegenpartei zurückgesandt.

    ARTIKEL 11. | GARANTIE

    1. Die Gegenpartei hat nur Anspruch auf eine ausdrücklich vereinbarte Garantie und/oder die Werksgarantie des Herstellers der Produkte.
    2. Jegliche Gewährleistung erlischt in jedem Fall, wenn ein Mangel auf eine äußere Ursache zurückzuführen ist oder Easy Noise Control oder seinen Lieferanten anderweitig nicht zuzurechnen ist. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, Defekte, die durch Beschädigung, unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch und Gebrauch entgegen der Betriebsanleitung oder anderen Anweisungen, die von oder im Namen von Easy Noise Control gegeben wurden, entstehen.
    3. Um ihren Garantieanspruch geltend zu machen, muss die Gegenpartei innerhalb der in Artikel 10. 3 genannten Frist eine diesbezügliche Beschwerde an Easy Noise Control richten.
    4. Für den Fall, dass Easy Noise Control ausdrücklich Geräuschgarantien abgegeben hat und das gelieferte diese nicht zu erfüllen scheint, ist haftet Easy Noise Control höchstens für die kostenlose Nachbesserung der gelieferten Ware. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist, wendet Easy Noise Control einen angemessenen, zu bestimmenden Rabatt zugunsten der Gegenpartei an. Easy Noise Control ist nicht zu einer kostenlosen Nachbesserung der gelieferten Arbeiten verpflichtet, wenn die Nachbesserung nach Ansicht von Easy Noise Control zu einer unverhältnismäßig kostspieligen Lösung führen würde.
    5. Absatz 6 des vorstehenden Artikels findet auf etwaige Gewährleistungsansprüche der Gegenpartei entsprechende Anwendung.
    6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet etwaiger ausdrücklich festgelegter Garantiebedingungen.

    ARTIKEL 12. | HÖHERE GEWALT

    1. Easy Noise Control ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn und soweit sie aufgrund höherer Gewalt an der (weiteren) Ausführung des Vertrags gehindert ist, ohne dass die Gegenpartei hat Anspruch auf jede Form von Entschädigung geltend machen kann.
    Easy Noise Control wird die Gegenpartei so schnell wie möglich über die Situation höherer Gewalt informieren.
    2. Unter höherer Gewalt versteht man jeden Umstand, der Easy Noise Control nicht zuzurechnen ist, und zwar aufgrund der
    Gesetze, Rechtsakte oder öffentlich anerkannte Auffassungen wie Streik, Besetzung, Blockade, Krankheit des Personals, Versäumnisse von Transportunternehmen oder anderen Dritten, von denen Easy Noise Control abhängig ist, Ausfall von Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet, Naturkatastrophen, Unwetter, Blitzschlag, Überschwemmung und Feuer.
    3. Wenn die Situation höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrags dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag für den Teil, auf den sich die höhere Gewalt bezieht, aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei einen Anspruch auf irgendeine Form von Entschädigung geltend macht.
    4. Für bereits erbrachte und möglicherweise noch zu erbringende Leistungen schuldet die Gegenpartei auch im Falle höherer Gewalt den vereinbarten Preis, es sei denn, diese Leistungen haben keinen eigenständigen Wert.

    ARTIKEL 13. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG

    1. Easy Noise Control ist, sofern die Umstände dies rechtfertigen, zur Aussetzung der Ausführung des Vertrages oder zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn und soweit die Gegenpartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder wenn nach Abschluss des Vertrages Easy Noise Control Umstände zur Kenntnis gelangen, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
    2. Befindet sich die Gegenpartei im Konkursverfahren, werden ihre Güter gepfändet oder kann sie anderweitig nicht frei über ihr Vermögen bestimmen, ist Easy Noise Control berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, es sei denn, die Gegenpartei hat bereits eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung(en) geleistet.
    3. Weiterhin ist Easy Noise Control berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder ihr ohne Änderung nicht zugemutet werden können.
    4. Die Gegenpartei hat im Zusammenhang mit dem von Easy Noise Control auf der Grundlage dieses Artikels ausgeübten Aussetzungs- oder Auflösungsrecht niemals Anspruch auf irgendeine Form von Entschädigung.
    5. Sofern dies ihr zuzurechnen ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Easy Noise Control durch die Aussetzung oder Auflösung des Vertrags entstanden ist.
    6. Wenn Easy Noise Control den Vertrag auf der Grundlage dieses Artikels auflöst, sind alle Forderungen gegen die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.

    ARTIKEL 14. | PREISE UND ZAHLUNGEN

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle von Easy Noise Control angegebenen Preise ohne Mehrwertsteuer und, im Falle der Lieferung von Produkten, etwaiger Lieferkosten.

    Darüber hinaus enthalten die vereinbarten Preise nicht die Kosten für:

    • alle eventuellen Bauarbeiten an bestehenden Konstruktionen;
    • alle eventuellen elektro- und installationstechnischen Arbeiten, wie das Bewegen von Rauchmeldern, Beleuchtung und/oder (Wand-)Steckdosen;
    • Verwendung von Hubgeräten und Hebeanlagen;
    • interner und vertikaler Transport;
    • Sicherheitsanweisungen, die von Technikern für mehr als eine Stunde gegeben werden müssen.

    2. Treten nach Vertragsschluss Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze oder anderer staatlicher Abgaben ein, ist Easy Noise Control berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern.
    3. Easy Noise Control ist berechtigt, Preiserhöhungen oder kostenbestimmende Faktoren, die nach Abschluss des Vertrages, aber vor Vertragsabschluss eintreten, an die Gegenpartei weiterzugeben.
    4. Easy Noise Control ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Easy Noise Control ist erst nach vollständiger Zahlung der entsprechenden Vorauszahlung zur (weiteren) Durchführung des Vertrages verpflichtet.
    5. Zahlungen müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist in der von Easy Noise Control vorgeschriebenen Weise erfolgen.
    6. Bei nicht fristgerechter Zahlung tritt der Verzug der Gegenpartei von Rechts wegen ein. Ab dem Tag, an dem die Gegenpartei in Verzug gerät, schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt. 7. Alle angemessenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die entstehen, um die von der anderen Partei geschuldeten Beträge zu erhalten, gehen zu ihren Lasten.

    ARTIKEL 15. | HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

    1. Easy Noise Control trägt, unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder verursacht durch:

    • eine Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der von der Gegenpartei bereitgestellten Informationen;
    • ein Mangel an einem Gegenstand der Gegenpartei, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, es sei denn, Easy Noise Control war sich dieses Mangels bewusst;
    • jede andere Nichterfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei, die sich aus dem Gesetz, dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben;
    • ein weiterer Umstand, der Easy Noise Control nicht zuzurechnen ist.

    2. Ratschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und bereitgestellt, bieten der Gegenpartei jedoch keine Garantie dafür, dass diese Ratschläge bedingungslos befolgt werden können. Die Gegenpartei ist verantwortlich für die Handlungen und Unterlassungen von ihr oder einer dritten Partei, die auf die Beratung durch Easy Noise Control zurückzuführen sind. Jegliche diesbezügliche Haftung von Easy Noise Control ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrerseits.
    3. Die Gegenpartei kann keine Rechte aus kostenlosen Ratschlägen oder Ratschlägen ableiten, die sie über Online-Tools von Easy Noise Control erhält.
    4. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht die Haftung von Easy Noise Control für behebbare Mängel erst, wenn die Gegenpartei Easy Noise Control die Gelegenheit gegeben hat, diesen Schaden zu reparieren, andernfalls übernimmt Easy Noise Control keinerlei Haftung in dieser Hinsicht .
    5. Darüber hinaus haftet Easy Noise Control nicht für Schäden, für die der Hersteller der Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften der Produkthaftung den Schaden zu tragen hat.
    6. Easy Noise Control haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich erlittener Verluste, entgangener Gewinne und Schäden infolge von Betriebsunterbrechung. Sollte trotz der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung von Easy Noise Control bestehen, kann Easy Noise Control nur für
    direkte Schäden haftbar gemacht werden.

    Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:

    • die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden bezieht, der im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schadensersatzfähig ist;
    • alle angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von Easy Noise Control in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu ersetzen, sofern diese Easy Noise Control zugeschrieben werden können;
    • angemessene Kosten, die entstanden sind, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des ersatzfähigen Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

    7. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung von Easy Noise Control zu jeder Zeit auf den Rechnungswert des Vertrages oder zumindest auf den Teil des Vertrages beschränkt, worauf sich die Haftung von Easy Noise Control bezieht, mit der Maßgabe, daß die Haftung von Easy Noise Control niemals den Betrag übersteigt, der im jeweiligen Fall im Rahmen der von Easy Noise Control abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wurde, erhöht um eine eventuell im Rahmen dieser Versicherung geltende Selbstbeteiligung von Easy Noise Control.
    8. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen Easy Noise Control beträgt ein Jahr.
    9. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Easy Noise Control hält die Gegenpartei Easy Noise Control gegen alle Ansprüche Dritter, gleich aus welchem Grund, in Bezug auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung durch oder im Namen von Easy Noise Control sowie die Verwendung der von Easy Noise Control gelieferten Produkte frei.

    ARTIKEL 16. | EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Alle von Easy Noise Control verkauften und gelieferten Produkte bleiben ihr Eigentum, bis die Gegenpartei alle ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt hat.
    2. Der Gegenpartei ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verkaufen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
    3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, Easy Noise Control so schnell wie möglich darüber zu informieren.
    4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu versichern und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten.
    5. Die Gegenpartei gewährt Easy Noise Control oder von Easy Noise Control beauftragten Dritten die uneingeschränkte Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte befinden. Easy Noise Control ist berechtigt, die hier genannten Produkte im Falle eines Zahlungsverzugs der Gegenpartei zurückzunehmen. Alle damit verbundenen angemessenen Kosten trägt die Gegenpartei.
    6. Hat die Gegenpartei ihre Verpflichtungen erfüllt, nachdem ihr die verkauften Produkte von Easy Noise Control geliefert wurden, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Produkte wieder auf, wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

    ARTIKEL 17. | GEISTIGES EIGENTUM

    1. Easy Noise Control oder seine Lizenzgeber behalten sich alle geistigen Eigentumsrechte an den von ihnen erstellten und der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Dokumenten und anderen Informationen vor, einschließlich Ratschlägen, Berichten und Arbeitsmethoden.
    2. Der Gegenpartei ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Waren ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Easy Noise Control zu reproduzieren, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen. sofern sich aus der Art oder dem Zweck der Vereinbarung nicht zwingend etwas anderes ergibt.

    ARTIKEL 18. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Auf jeden Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
    2. Bevor die Gerichte eingeschaltet werden, sind die Parteien verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Streit in gegenseitiger Absprache beizulegen.
    3. Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das zuständige Gericht im Bezirk des Geschäftssitzes von Easy Noise Control zuständig.
    4. Die niederländische Fassung dieser Bestimmungen ist immer maßgeblich für deren Auslegung.